AGB
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma MST GmbH - Mattusch Sanitär Technik nachfolgend AN (Auftragnehmer) benannt
1. Allgemeines
1.1. Soweit die nochstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B, auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C).
1.2. Zum Angebot des AN gehörige Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maßgenau anzusehen, es sei denn, die Maßgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der AN Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des AN Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise mißbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1. Die dem Kunden genannten und berechneten Preise sind Nettopreise zzgl. Mehrwertsteuer.
2.2. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
2.3. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat dieser dem AN den entstandenen Verzugsschaden, mindestens in Höhe des gesetzlichen Zinses, zu ersetzen.
3. Termine
Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der AN nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigungen u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
4. Wegezeit für Material
Die für die Ausführung bzw. Erledigung der festgelegten Leistungen, notwendigen Materialbesorgungsfahrten zu Großhändlern bzw. Werksvertretungen werden als Arbeitszeit verrechnet.
5. Kosten für die nichtdurchgeführten Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
5.1. der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
5.2. der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
5.3. der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
6. Gewährleistung und Haftung
6.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen (Reparaturen) sowie für eingebautes Material 12 Monaten. Wird eine Bauleistung erbracht, gelten ausschließlich die Regelungen von §13 VOB/B.
6.2. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem AN die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur dem AN oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert oder verzögert der Kunde dies unzumutbar, ist der AN von der Mängelhaltung befreit
6.3. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse sind ebenfalls ausgeschlossen.
6.4. Offensichtliche Mängel der Leistungen des AN muss der Kunde unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Abnahme dem AN anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung befreit. Die Gewährleistungsfrist für alle neuen verkauften Gegenstände und Anlagen beträgt 6 Monate ab Auslieferungstag.
6.5. Der AN haftet für Schäden und Verluste an dem Auftragsgegenstand, soweit ihn oder sein0 Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Fall der Beschädigung ist er zur lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist dieses unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungwert zu ersetzen.
6.6. Ansprüche des Kunden aufgrund von Herstellergarantie bleiben unberührt
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der AN das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des AN aus dem Vertrag vor.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seine Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der AN vom Kunden den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.
Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem AN die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 6.1. Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.
7.2. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche.
8. Gerichtstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist das Amtsgericht Starnberg.
9. Wirksamkeit
Die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsverbindungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle einer etwa unwirksamen Bestimmung gilt das ihrem Sinn nach rechtlich noch Zulässige. Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.